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03.08.2009

Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte es vor Jahren einem Apotheker untersagt,
das von ihm aus bitteren Samenkernen, hier waren es Bittermandeln, hergestellte reine Amygdalin abzugeben, auch dann, wenn dies auf ärztliche Verordnung hin erfolgte. Eine Klage des Betroffenen gegen dieses Verbot vor einem Verwaltungsgericht scheiterte zunächst. In einem Berufungsverfahren jedoch wurde dem Apotheker im vergangenen Jahr Recht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht Hannover fällte das weltweit erste Urteil, in dem die Unbedenklichkeit von reinem Amygdalin festgestellt wird:
Im Namen des Volkes
Urteil in der Verwaltungsrechtssache
des Herrn A., Inhaber der B. Apotheke, Klägers und
Berufungsklägers, (...) gegen die Apothekenkammer Niedersachsen,
vertreten durch die Präsidentin, An der Markuskirche 4, 30163 Hannover,Beklagte und Berufungsbeklagte, (...)
Streitgegenstand: Arzneimittelrecht,
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2007 (...)
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. Dezember 2004 geändert.
Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 6. Februar 2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Hannover vom 10. September 2003
und der Kostenfestsetzungsbescheid der Bezirksregierung Hannover
vom 10. September 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens;
insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In der Urteilsbegründung heißt es u. a.:
„In seinem Gutachten vom 31. Januar 2007 kommt der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Stoff um hochreines Amygdalin handele, von dem keine gesundheitliche Gefährdung ausgehe; dass diese Substanz stabil sei, insbesondere keine Abspaltung von Zyanidgruppen festzustellen sei und eine Vergiftung durch Bildung von Blausäure nahezu ausgeschlossen erscheine, wobei allerdings sichergestellt werden müsse, dass keine Amygdalin-spaltenden Enzymaktivitäten gleichzeitig im Magen-Darm-Trakt vorhanden seien.“
Und an anderer Stelle ist zu lesen:
„Bedenklich ist ein Arzneimittel dann, wenn seine Anwendung objektiv geeignet ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung mehr schädliche Wirkungen zu erzeugen, als bei Abwägung aller Umstände nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft vertreten werden kann. (...). Je weniger wirksam ein Arzneimittel ist, desto eher führen auch nur geringe Risiken zu einer Bedenklichkeit. Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die Wirksamkeit der umstrittenen Rezepturarzneimittel nicht belegt ist. Der Beweisbeschluss des Senats bezog sich nicht auf Fragen der Wirksamkeit der Mittel. Es reichen daher schon geringe Risiken für eine Untersagung aus. Aber auch für die Annahme dieser geringen Risiken muss ein begründeter Verdacht vorliegen. Bloße Vermutungen oder Besorgnisse rechtfertigen auch insoweit ein Einschreiten nicht.“