Diktatorisches
Machtzentrum ohne Wahlrisiko
03.11.2009

Artsem Martysiuk, fotolia.com
Die gesetzlich Krankenversicherten in unserem Lande, und das ist die große Mehrheit der Bevölkerung, haben sich mittlerweile daran gewöhnen müssen, dass ihre Kassen eine Leistung nach der anderen kürzen oder streichen. Nun, wenn die Leidtragenden solcher Salami-Taktik weder übermäßige Bürokratien noch stattliche Immobilien „durchzufüttern“ hätten und unnötige, aber offensichtlich profitable Behandlungen entfielen, dann könnte man durchaus ein Einsehen haben: Es lässt sich aus einem Topf nur das schöpfen, was drin ist. Nicht selten wird es jedoch widersinnig, wenn von Patienten gewünschte Behandlungen selbst dann nicht bezahlt werden, wenn bei deren Einsatz mitunter sogar noch gespart werden könnte. Meist sind das naturheilkundliche Therapien, aber es betrifft auch neue Entwicklungen reiner Schulmedizin. Zu solchen Verweigerungen kommt es meist nur deshalb, weil ein mit erheblichen Vollmachten ausgestattetes Gremium ohne öffentliche Diskussion darüber entscheidet, ob das betreffende Verfahren wissenschaftlich ist oder nicht. In unserer letzten Ausgabe berichteten wir von einem solchen Fall („Die Schlange steht Kopf“). Sozialgerichte haben sich mit den daraus erwachsenden Konflikten immer wieder herumzuschlagen. Langjährige Erfahrungen musste damit auch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen, Frau Schimmelpfeng-Schütte machen. Wir sprachen mit ihr darüber in Celle.
Gedankensplitter aus dem Interview:
- Im weiten Feld von Krankheit und Gesundheit gibt es für die gesetzlich Versicherten und deren Leistungserbringer im ambulanten Bereich kaum etwas, das nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) geregelt wird? Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von Vertragsärzten ambulant erbracht werden, dürfen von den Gesetzlichen Krankenkassen nur dann bezahlt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie anerkannt hat. Damit ist der GBA das Machtzentrum des ambulanten Gesundheitswesens schlechthin.
- Wie seine Zusammensetzung zeigt, ist der GBA kein Sachverständigengremium. Denn seine Mitglieder sind keine medizinischen Experten. Es sind Interessenvertreter. Dabei fällt auf, dass die Interessen der von den Entscheidungen des GBA am meisten Betroffenen, nämlich der gesetzlich Versicherten, in diesem Ausschuss überhaupt nicht vertreten sind. Jedenfalls sind sie nicht stimmberechtigt, was auf das Gleiche hinausläuft.
- Es gilt, dass eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im System der Gesetzlichen Krankenversicherung erst dann erbracht werden darf, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausdrücklich anerkannt ist. Es scheiden also nicht nur diejenigen neuen Methoden aus, die der GBA abgelehnt, sondern auch alle, mit denen er sich noch gar nicht befasst hat.
- Antragsberechtigt für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens sind nur wenige Personen bzw. Institutionen. Die einzelnen Leistungserbringer, ärztliche Fachgesellschaften, Wissenschaftler, Universitäten, Unternehmen etc. haben indes gar kein Antragsrecht. Ohne Antrag gibt es aber auch kein Anerkennungsverfahren.
- Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 haben Versicherte jedoch ausnahmsweise dann einen Anspruch auf eine vom GBA noch nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode, wenn sie an einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung leiden, für deren Therapie es keine vom GBA anerkannte Methode gibt. Zudem muss die neue Behandlungsmethode eine wenigstens „auf Indizien gestützte“, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung versprechen, zumindest aber eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Das Wichtigste dabei ist jedoch: Alle genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig gegeben sein, vor allem der höchstwahrscheinlich tödliche Verlauf.
- Die 13 Mitglieder des GBA werden weder unmittelbar noch mittelbar gewählt. Sie werden auch nicht von einem Amtsträger ernannt, dessen politischer Führungsanspruch sich in einer so genannten Legitimationskette auf das Volk zurückführen lässt. Es bleibt völlig undurchsichtig, nach welchen Regeln seine Besetzung erfolgt, wie und nach welchen Kriterien man sich auf ein Mitglied „einigt“ oder wie es „bestellt“ wird. Seine Mitglieder stehen trotz ihrer enormen Entscheidungsgewalt in keiner politischen Verantwortung. Sie müssen für ihre Handlungen nicht mit der Gefahr einstehen, abgewählt oder zumindest nicht wiedergewählt zu werden.
- Dieser Zustand ist umso bedenklicher, als die Gesetzliche Krankenversicherung etwa 87 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung erfasst und eine Zwangsversicherung ist, in der die überwiegende Zahl der Versicherten keine Möglichkeit hat, das System zu verlassen. Die entscheidende Frage, ob die Machtfülle des Gemeinsamen Bundesausschusses verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist, bleibt leider noch immer völlig offen.
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